
Krankengeld wenn die Kinder krank sind
Im Spiegel ist jetzt ein Artikel erschienen, der das ganze präzisiert. Zum einen haben Arbeitnehmer nach § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ein Anrecht darauf in bestimmten Notfällen bis zu 5 Tage zu fehlen. Zu diesen Notfällen zählt auch die Erkrankung eines Kindes.
Es gibt jedoch Arbeitgeber, die in ihren Arbeitsverträgen diese Regelung ausschließen. Dann greift bei gesetzlich Versicherten das Recht auf Kinderkrankengeld von der Krankenkasse. Die Krankenkasse zahlt jedoch nicht den vollen Lohn, sondern nur 70% des beitragspflichtigen Einkommens bzw. maximal 90% des Nettogehalts.
Bei einem Kind dürfen die Elternteile so jeweils 10 Tage zu Hause bleiben, bei zwei Kindern je 20 und ab dem dritten Tag jeweils 25 Tage. Hat man schon 5 Tage in Anspruch genommen, die vom § 616 BGB gedeckt wurden, so zahlt die Krankenkasse nur noch für 5 weitere (bei einem Kind) Tage.
Privat Versicherte gehen leider leer aus.

